Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 2
12.03.2013
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (Paragraph 3,) vorzunehmen.
16.11.2022
20008315
NOR40148693