(9)Absatz 9,Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß § 2 Z 1 ausgestattet sein.Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ausgestattet sein.