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BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Abkürzung

BVwG-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen werden durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 elektronisch übermittelt. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), wann die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), wann die Daten vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, sind ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 E-GovG) zu versehen. Jede Verwendung der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20008720

Dokumentnummer

NOR40159295

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