Absatz eins,Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen werden durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 elektronisch übermittelt. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.