Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundbuchsgebührenverordnung § 9

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 511/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Geeignete Urkunden sind in den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG sind die Voraussetzungen durch die entsprechenden Vertragsurkunden sowie durch Verweis auf das Firmenbuch oder Firmenbuchsauszüge nachzuweisen.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40159474

Navigation im Suchergebnis