Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen.
  2. Absatz 2Geeignete Urkunden sind in den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG sind die Voraussetzungen durch die entsprechenden Vertragsurkunden sowie durch Verweis auf das Firmenbuch oder Firmenbuchsauszüge nachzuweisen.