Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsgebührenverordnung § 7

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 511/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Begünstigte Erwerbsvorgänge

Paragraph 7,

Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40159472

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