Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Begünstigte Erwerbsvorgänge

Paragraph 7,

Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.