(1)Absatz eins,Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in Paragraph 5, Absatz 2, GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.