Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen § 2

Kurztitel

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Kennzeichnung von sonstigen Grenzübergangsstellen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in Paragraph 5, Absatz 2, GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013,, entsprechen müssen.
  3. Absatz 3,Die Größe der Hinweistafeln hat bei sonstigen Grenzübergangsstellen im Verlaufe
    1. Ziffer eins
      einer Autobahn 160 x 250 cm,
    2. Ziffer 2
      einer Bundes- oder Landesstraße 96 x 120 cm,
    3. Ziffer 3
      von sonstigen Straßen 63 x 96 cm, und
    4. Ziffer 4
      von Fußwegen 47 x 63 cm
    zu betragen.
  4. Absatz 4,Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung davon ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.
  5. Absatz 5,Im Zuge der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist nur eine Hinweistafel mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.
  6. Absatz 6,Soweit bei der Eröffnung einer sonstigen Grenzübergangsstelle eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Hinweistafel mit ähnlicher Beschaffenheit zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.

Schlagworte

Bundesstraße, Einreiseverkehr

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20008754

Dokumentnummer

NOR40160509

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