Absatz eins,Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in Paragraph 5, Absatz 2, GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.
Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2013,
Paragraph 2
01.01.2014