Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen § 1

Kurztitel

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20008754

Dokumentnummer

NOR40160508

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