Kurztitel

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.