Absatz eins,Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.