(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)