(1)Absatz eins,Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.