Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheitstelematikverordnung 2013 § 5

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 506/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt
eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Allgemeines zur Eintragung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen
    1. Ziffer eins
      durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      durch Meldung (Paragraph 7,) oder
    3. Ziffer 3
      durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, GTelG 2012
    1. Ziffer eins
      nähere Bestimmungen über
      1. Litera a
        die Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. Litera b
        die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
             zu enthalten sowie
    1. Ziffer 2
      das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Anmerkung eins, ) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

(_____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 4,)

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40267987

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/506/P5/NOR40267987

Navigation im Suchergebnis