Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikverordnung 2013 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 506/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt
eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Allgemeines zur Eintragung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
    2. Ziffer 2
      die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
    3. Ziffer 3
      das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/506/P5/NOR40159538

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