Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
28.01.2025
Abkürzung
GTelV 2013
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Rollen und Vertraulichkeit
Rollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
Im RIS seit
08.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20008732
Dokumentnummer
NOR40159535