Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikverordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 506/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Rollen und Vertraulichkeit

Rollen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/506/P2/NOR40159535

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