Absatz eins,Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.