Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle § 1

Kurztitel

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 500/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Paragraph 14, GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20008726

Dokumentnummer

NOR40159371

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