Kurztitel

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Paragraph 14, GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.