Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze § 2

Kurztitel

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
  2. Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

Schlagworte

Einreise

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20008725

Dokumentnummer

NOR40159368

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