Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
Verkehrszeiten und Benützungsumfang
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
(2)Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.