Kurztitel

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
  2. Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.