Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze § 1

Kurztitel

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
    1. Ziffer eins
      Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
    2. Ziffer 2
      Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
    3. Ziffer 3
      Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
    4. Ziffer 4
      Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
    5. Ziffer 5
      Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
    6. Ziffer 6
      Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
    erklärt.
  2. Absatz 2,Die Grenzübergangsstellen gemäß Absatz eins, umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20008725

Dokumentnummer

NOR40159367

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