Absatz eins,Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
- Ziffer einsGraz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
- Ziffer 2Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
- Ziffer 3Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
- Ziffer 4Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
- Ziffer 5Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
- Ziffer 6Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
erklärt.