(4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.