Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-G-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
BFA-G-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Erstaufnahmestellen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(3)Absatz 3,Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.
Im RIS seit
03.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20008710
Dokumentnummer
NOR40159176