Bundesrecht konsolidiert

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Patronenprüfordnung 2013 § 1

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Munition für Zwecke des Militärs, der Wachkörper (insbesondere der Bundespolizei) und der Zollverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;
    3. Ziffer 3
      Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.
  3. Absatz 3,Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.
  4. Absatz 4,Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2013,, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.
  5. Absatz 5,Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Entwicklungsphase, Untersuchungsphase

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220490

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