Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.12.2013
Außerkrafttretensdatum
22.03.2019
Index
95/04 Beschussrecht
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Munition für militärische Zwecke;
Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;
Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.
(3)Absatz 3,Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen. (4)Absatz 4,Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2013,, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht. (5)Absatz 5,Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
Schlagworte
Entwicklungsphase, Untersuchungsphase
Im RIS seit
19.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159018