Bundesrecht konsolidiert

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Beschussverordnung 2013 § 2

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4,) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2013,, versehen sind, sowie hinsichtlich der in Paragraph 38, Absatz 4, bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.
  3. Absatz 3,Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der Paragraphen 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.
  4. Absatz 4,Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung gelangt.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158894

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