(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4,) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2013,, versehen sind, sowie hinsichtlich der in Paragraph 38, Absatz 4, bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.