Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfzeichenverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.12.2013
Außerkrafttretensdatum
23.12.2019
Index
95/04 Beschussrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des § 3, folgendes Aussehen:Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3,, folgendes Aussehen: Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager

73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager <73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:


Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:

Zeichen auf den in § 37 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:Zeichen auf den in Paragraph 37, der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:
CIP
T
….
Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:

(2)Absatz 2,Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien | Beschussamt Ferlach |

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(3)Absatz 3,Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien | Beschussamt Ferlach |
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Schlagworte
Beschusszeichen
Im RIS seit
18.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20008703
Dokumentnummer
NOR40158886