Absatz eins,Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3,, folgendes Aussehen:
- Ziffer einsZeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager <73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:





