Bundesrecht konsolidiert

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Forderungs- und Schadenersatzverordnung § 9

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Behandlung von Schadensfällen

Schäden

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.
  2. Absatz 2,Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/44/P9/NOR40147391

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