BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Text
3. Abschnitt Behandlung von Schadensfällen
Schäden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.
(2)Absatz 2,Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.