Bundesrecht konsolidiert

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Forderungs- und Schadenersatzverordnung § 3

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
  3. Absatz 3,Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß Paragraph 73, BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.

Schlagworte

Stundungsvereinbarung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/44/P3/NOR40147385

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