Absatz eins,Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.