(7)Absatz 7,Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Abs. 4 zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel
– erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Absatz 4, zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel , – erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.