(6)Absatz 6,Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2011, durchzuführen.Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,, durchzuführen.