(12)Absatz 12,Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Z 12 der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Abs. 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Ziffer 12, der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Absatz 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.