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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungsfristen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Absatz 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
  2. Absatz 2,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995,, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.
  3. Absatz 3,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
  4. Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
    2. Litera a
      die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
    3. Litera b
      die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß Paragraph 21, Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,, geprüft worden sind, binnen zwei Jahren,
    4. Ziffer 2
      bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
    5. Litera a
      die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen drei Jahren,
    6. Litera b
      die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen vier Jahren,
    7. Litera c
      die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004 geprüft worden sind, binnen fünf Jahren,
    8. Ziffer 3
      bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr binnen zwei Jahren.
    Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
  5. Absatz 5,Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.
  6. Absatz 6,Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.
  7. Absatz 7,Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
  8. Absatz 8,Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
  9. Absatz 9,Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Absatz 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.
  10. Absatz 10,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  11. Absatz 11,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Absatz 4, angeführten Fristen zu erfolgen.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40158598

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