Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 § 3

Kurztitel

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 360/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-GÜV 2013

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. Ziffer 3
      das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
    4. Ziffer 4
      die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    5. Ziffer 5
      die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. Absatz 2,Piloten von Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) haben die in Absatz eins, geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, sind.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Schlagworte

Landezeit

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Gesetzesnummer

20008651

Dokumentnummer

NOR40198833

Navigation im Suchergebnis