Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsdas Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
- Ziffer 2den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
- Ziffer 3das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
- Ziffer 4die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
- Ziffer 5die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.