Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsstatistik-VO 2014 § 8

Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.

Schlagworte

Aufsichtsbereich

Im RIS seit

18.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40158310

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