Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden. Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.
Schlagworte
Aufsichtsbereich
Im RIS seit
18.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40158310