Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.