Bundesrecht konsolidiert

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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung Anl. 5

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang E gemäß Paragraph 31, Absatz 3

BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte

Pro Jahr ist in Österreich eine Punkteanzahl von insgesamt 17 142,9 Punkte zu erreichen.

Dabei wird den untersuchten und in Österreich geborenen Rindern je nach Kategorie und Alter eine bestimmte Punkteanzahl gemäß den Tabellen in Anhang römisch zwei Kapitel D Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zugeordnet.

Insgesamt sind über einen Zeitraum von sieben Jahren 120 000 Punkte (Zielpunktezahl) erforderlich.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158149

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