(3)Absatz 3,Ein Verstoß gegen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.Ein Verstoß gegen Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.