Bundesrecht konsolidiert

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Schiedskommissionsverordnung 2014 § 5

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 4,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.

Schlagworte

Urschrift

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157594

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