(1a)Absatz eins a,Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (Paragraph 52, PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013 ausgestellt werden.