(3)Absatz 3,Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“