Bundesrecht konsolidiert

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Eichgebührenverordnung 2013 § 9

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVO 2013

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

Paragraph 9,

Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich

  1. Ziffer eins
    an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
  2. Ziffer 2
    an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
  3. Ziffer 3
    an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;
des Tarifs F zu entrichten.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008619

Dokumentnummer

NOR40157361

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