Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

Paragraph 9,

Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich

  1. Ziffer eins
    an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
  2. Ziffer 2
    an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
  3. Ziffer 3
    an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;
des Tarifs F zu entrichten.